Datenaustausch per DFÜ mit Service-Rechenzentren jetzt auch über EBICS möglich
Soweit vereinbart können Firmenkunden (u.a. Kaufleute, Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Träger freier Berufe) mit ihrem Kreditinstitut per Datenfernübertragung (DFÜ) kommunizieren und hierbei Aufträge übermitteln und Kontoauszugsinformationen abrufen. Der multibankfähige DFÜ-Kommunikationsstandard ist im „DFÜ-Abkommen“ der Kreditwirtschaft formal geregelt.
Kunden kommunizieren mit ihrem Kreditinstitut per DFÜ entweder unmittelbar oder unter Einschaltung von IT-Dienstleistern, sogenannten Service-Rechenzentren. Schaltet der Kunde ein Service-Rechenzentrum ein, übernimmt dieses als Dienstleister die Erstellung von Auftragsdaten nach den DFÜ-Verfahrensstandards gemäß DFÜ-Abkommen und den technischen Abruf von Kontoauszugsinformationen. Die faktische Auftragserteilung, also die Autorisierung der vom Dienstleister nach Vorgaben des Kunden erstellten Auftragsdaten, obliegt dem Kunden. Er autorisiert die Auftragsdaten mittels händischer Unterschrift auf einem vom Service-Rechenzentrum erstellten „Begleitzettel“ oder er kann die Auftragsdaten zukünftig aufgrund der Änderung der Vereinbarung auch mittels „Verteilter Elektronischer Unterschrift“ genehmigen.
Die Übermittlung von Zahlungsaufträgen an das Kreditinstitut sowie der Abruf von Kontoinformationen per DFÜ unter Beteiligung von Service-Rechenzentren basieren auf dem zwischen den Verbänden von Die Deutsche Kreditwirtschaft im Namen ihrer Mitgliedsinstitute institutsübergreifend vereinbarten „Abkommen über die Datenfernübertragung zwischen Kunden und Kreditinstituten“ (DFÜ-Abkommen). Nunmehr wird für die Kommunikation mit Service-Rechenzentren auch die Möglichkeit zur Nutzung des ZKA-Standards EBICS ermöglicht.
Neue Vereinbarungen zwischen Service-Rechenzentrum und Kreditinstitut sollen ausschließlich auf der Basis der ab dem 1. November 2010 geltenden Richtlinien geschlossen werden, also die EBICS-Option enthalten.
Für bestehende Verträge zwischen Service-Rechenzentren und Kreditinstituten bzw. deren Zentralstellen, die auf der Kommunikation mittels FTAM beruhen, gelten die Anlagen 4 „Spezifikationen für die Datenfernübertragung“, 5a „DTAUS-Format (gepackt)“ , 5b „Kontrollmaßnahmen (Plausibilitäts- und Feldinhaltsprüfungen)“ und 5c „Aufbau und Spezifikationen des Datenträgers“ der ursprünglichen Vereinbarungen weiter.


